Ausserordentliche Hilfe
Das ursprüngliche Dispositiv des Fonds wurde dank der Annahme des heutigen Tourismusgesetzes im Jahr 1990 durch die Möglichkeit der ausserordentlichen Hilfe ergänzt. Dieser ausserordentliche Verfahrenstyp soll dem Kanton ermöglichen, Anlagen von kantonaler Bedeutung, deren Weiterbestand gefährdet ist, zu retten und so die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen zu sichern.
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Die ausserordentlichen Hilfen erfordern beträchtliche Mittel: Im Prinzip setzen sie folglich die Gewährung ausserordentlicher zusätzlicher Mittel durch den Grossen Rat zugunsten des Fonds voraus. Dank der ausserordentlichen Hilfen konnten bis heute mehrere wichtige Bergbahnunternehmungen des Kantons gerettet werden, deren Tätigkeiten sich weiterhin vorteilhaft auf die Wirtschaft der betroffenen Regionen auswirken.